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Ab wann gilt ein Antrag als genehmigt?

§ 13 Absatz 3a SGB V. Er lautet:

Satz 1: „Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang 

oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer 

Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.“


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