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Medizinische REHA

Medizinische Reha kann ab April jeder Arzt verordnen

Ab April wird das bisherige zweistufige Antragsverfahren vereinfacht

Die Verordnung von medizinischer Rehabilitation wird in Zukunft deutlich einfacher. Das viel kritisierte zweistufige Antragsverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung wird damit abgeschafft. Die Änderungen treten zum 1. April 2016 in Kraft.

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die entsprechend überarbeitete Reha-Richtlinie beschlossen. Der G-BA, in dem der Sozialverband VdK als Patientenvertretung mit berät, ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden.

Ab April können Ärzte medizinische Rehabilitationsleistungen direkt auf einem Formular verordnen. Bisher mussten sie auf einem extra Formular vor der eigentlichen Verordnung prüfen lassen, ob die gesetzliche Krankenversicherung leistungsrechtlich zuständig ist. Diese Prüfung ist dann nicht mehr vorgeschrieben.
Zudem kann künftig jeder Arzt eine medizinische Reha verordnen. Bisher durften das nur jene Mediziner, die über eine rehabilitationsmedizinische Qualifikation und damit eine extra Genehmigung verfügten. Für Patienten ist dies eine Verbesserung, denn sie können die Reha nun auch von ihrem Hausarzt verordnet bekommen.

„Patienten wünschen sich schon lange einen schnellen und unbürokratischen Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen, vor allem auch aus der ambulanten Versorgung. Daher ist es gut, dass die Rehabilitationsrichtlinie endlich dahingehend überarbeitet wurde“, begrüßt VdK-Präsidentin Ulrike Mascher die Änderung.

Die Vereinfachung im Antragsverfahren sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Reha von der Krankenkasse bewilligt wird. Generell gebe es viel zu wenig ambulante, wohnortnahe Reha-Angebote. „Die Krankenkassen stellen die Rehabilitationsfähigkeit gerade älterer Patienten häufig in Frage und lehnen den Reha-Antrag ab“, so die VdK-Präsidentin. In knapp 70 Prozent der Fälle hätten die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eine Reha-Eignung verneint. Nur etwa jeder fünfte Antrag auf eine Reha wird bewilligt. Bei einer Absage hat man einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Der VdK rät, auf jeden Fall auf einen schriftlichen Bescheid zu bestehen und eine mündliche Absage nicht zu akzeptieren. Der Sozialverband VdK ist seinen Mitgliedern behilflich, Widerspruch einzulegen.

Auch die 2007 eingeführte mobile geriatrische Rehabilitation habe immer noch Modellcharakter und komme in der Regelversorgung kaum vor. Der Gesetzgeber sei aufgefordert, der Rehabilitation angesichts des steigenden Lebensalters und der immer längeren Lebensarbeitszeit künftig die Bedeutung zu sichern, die ihr zukomme. Denn Rehabilitation trägt wesentlich dazu bei, drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder wenigstens hinauszuzögern.

 


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